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Öffentliche Bekanntmachung: Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Vereine und Vereinigungen in der
Gemeinde Bietigheim - Landkreis Rastatt - (veröffentlicht 26.01.2023)

Vereinsförderrichtlinie

Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Jahr 2023 des Gemeindeverwaltungsverbandes Durmersheim (veröffentlicht 05.01.2023)

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Durmersheim hat in seiner Sitzung am 24.11.2022 aufgrund des § 79 GemO in Verbindung mit den §§ 18 – 20 GKZ die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2023 beschlossen.
Gemäß § 81 Abs. 3 GemO in Verbindung mit § 18 GKZ liegen der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung an sieben Tagen während der üblichen Dienststunden und zwar vom 09.01.2023 bis einschließlich 18.01.2023, im Rathaus Zimmer 11 (Rechnungsamt), öffentlich aus.

Öffentliche Bekanntmachung: Gebührenverzeichnis (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 30.11.2021) (veröffentlicht 28.12.2022)

Gebührenverzeichnis (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 30.11.2021)













Öffentliche Bekanntmachung: Aufstellung der Einbeziehungssatzung "Lange Straße" nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (veröffentlicht: 22.12.2022)

Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat am 13.12.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Einbeziehungssatzung "Lange Straße" gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufzustellen.

Ziel und Zweck der Planung
Der Planbereich liegt nach der planungsrechtlichen Einordnung bis dato im Außenbereich, weshalb sind bauliche Anlagen zur Freiraumnutzungen wie z. B. die Anlage von Swimmingpools, Überdachungen, befestigte Freisitze, Einfassungen / Stützmauern, die nicht nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) privilegiert sind, nur möglich sind, wenn entsprechende planungsrechtliche Voraussetzungen geschaffen werden.
Mit dem Planungsinstrument der Einbeziehungssatzung auf Grundlage von § 34 Absatz 4 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Bietigheim einbezogen werden. Damit beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens künftig nicht mehr nach § 35 BauGB sondern es ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Ziel und Zweck der Einbeziehungssatzung ist es, innerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs am nördlichen Ortsrand von Bietigheim die Zulässigkeit siedlungsbezogener Freiraumnutzungen zu definieren und planungsrechtlich zu sichern. Damit soll auch die vorhandene, angrenzende Wohnnutzung, welche zum Teil die betreffenden Grundstücksbereiche als Garten- und Freiraum nutzt, gestärkt werden.
Da die Gemeinde mit der Einbeziehung des betreffenden Planbereichs nicht eine Bebauung mit Wohngebäuden in zweiter Reihe ermöglichen möchte, sollen auf Grundlage von § 34 Absatz 5 Satz 2 entsprechende Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen werden.
Mit der Einbeziehungssatzung kann eine hinreichende Planungssicherheit für das vorab dargestellte Planungsziel erreicht werden. Die Erstellung eines Bebauungsplans ist nicht erforderlich. Die Erschließung für die vorgesehenen Nutzungen ist gesichert und erfolgt über die bestehenden Grundstücke.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst eine Fläche von ca. 2.944 qm.

2. Abgrenzung und Lage des Plangebiets
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Einbeziehungssatzung "Lange Straße" ist dem beigefügten Lageplan vom 01.12.2022 zu entnehmen (Darstellung ohne Maßstab).


Anlage: Lageplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs in der Fassung vom 01.12.2022 (nicht maßstäblich)

Öffentliche Bekanntmachung: 1. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Alter Ortskern" (veröffentlicht: 22.12.2022)

Satzung über die 1. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Alter Ortskern"

Aufgrund von § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S. 582, ber. S 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung über die 1. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Alter Ortskern" beschlossen:

§ 1 Erste Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Alter Ortskern"
(1) Der Geltungsbereich des mit Satzungsbeschluss vom 17.07.2018 förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, rechtsverbindlich geworden durch öffentliche Bekanntmachung am 27.07.2018, wird wie folgt erweitert:
um das außerhalb der Gebietsgrenze liegenden Flst.Nr. 277 (Karlstraße), einen Teilbereich des danebenliegenden Flst.Nr. 173 (Lange Straße) sowie einen Teilbereich des Flst.Nr. 9 (Rheinstraße).
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Alter Ortskern" ergibt sich aus dem Lageplan vom 22.11.2022. Die Umfangsgrenze der Erweiterungsfläche und des ursprünglichen Sanierungsgebietes sind durch unterschiedliche Linien bzw. Farbgebungen mit entsprechender Erläuterung in der Planlegende dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Verfahren
(1) Die Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 Absatz 3 im Einfachen Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden gemäß § 142 Abs. 4 keine Anwendung. Die §§ 144 ff BauGB werden nicht ausgeschlossen.
(2) Die Frist innerhalb derer die Sanierungsmaßnahme abgewickelt werden soll endet am 30.04.2027.



§ 3 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung über die erste Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Alter Ortskern" tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bietigheim, 22.12.2022
Gez.
Constantin Braun
Bürgermeister


Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Bietigheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Öffentliche Bekanntmachung: Aufstellung eines Bebauungsplans "Kirchplatz" mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 2 (1) BauGB (veröffentlicht: 22.12.2022)

Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat am 13.12.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bereich "Kirchplatz" einen Bebauungsplan aufzustellen.

1.Geltendes Recht/Planerfordernis

Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans "Kirchplatz" umfasst ein ca. 0,41 ha großes, bebautes Quartier im alten Ortskern von Bietigheim. Im Bereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan "Alter Ortskern".
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich zudem im Sanierungsgebiet "Alter Ortskern", für welches die Gemeinde Bietigheim im Juli 2018 die Sanierungssatzung beschlossen hat.

Örtliche Begebenheiten

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Kirchplatz" liegt sehr zentral an der Kirchstraße sowie am Kirchplatz und schließt Teile der Wilhelmstraße mit ein.
Im Planungsgebiet liegen die Grundschule und die Turnhalle von Bietigheim sowie zwei weitere Grundstücke, wovon eines (Wilhelmstraße 5) im Eigentum der Gemeinde ist. In der Nachbarschaft befinden sich die kath. Pfarrkirche Heilig-Kreuz und der Kindergarten St. Gabriel sowie neben älteren Wohngebäuden auch einige Läden bzw. private Dienstleistungen.

Planerfordernis

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorbereitenden Untersuchungen im Bereich "Alter Ortskern" mit anschließendem Gemeinderatsbeschluss als Sanierungsgebiet wurde noch geprüft, in wieweit die Grundschule mit Turnhalle am Kirchplatz erhalten bzw. modernisiert werden kann. Deshalb wurde als Sanierungsziel im Maßnahmenplan und im Neuordnungskonzept eine vertiefende Untersuchung des Bereichs während der Laufzeit des Sanierungsgebiets als Maßnahme festgelegt. Diese zwischenzeitlich abgeschlossene Untersuchung und weitere Abstimmungsergebnisse hatten zum Ergebnis, dass sich das Schulgebäude mit Turnhalle teilweise in einem sehr schlechten baulichen Zustand befindet, der Bereich an der katholischen Pfarrkirche beengt ist und damit keinen nennenswerten Erweiterungsspielraum bietet. Deshalb hat sich der Gemeinderat entschieden, den Bereich der ehemaligen Gemeinschaftsschule an der Tullastraße als neuen Standort für die Grundschule umzunutzen. Neben der Schule kann am neuen Standort ein multifunktionaler Gemeinschaftsbereich realisiert werden. Hierzu gehören unter anderem eine Einfeldsporthalle, eine Mensa, ein Pausenhof, eine Hausmeisterwohnung, Freiflächen und entsprechende Nebenanlagen (wie Pkw- und Fahrradstellplätze). Die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung hierfür wurden bereits durch einen Bebauungsplan vorbereitet.

Der alte Standort der Grundschule mit Turnhalle kann damit einer neuen Nutzung zugeführt werden. Vorgesehen ist im Sinne der Sanierungsziele im Sanierungsgebiet "Alter Ortskern" eine Neuordnung der sozialen Infrastruktur (siehe auch Kapitel "Städtebauliche Ziele"). Es ist geplant, einen Standort für ein Seniorenzentrum mit Betreutem Wohnen im Obergeschoss sowie Gemeinschaftsräumen, einem Café, Tagespflege und optional Räume für eine Sozialstation oder Vereine im Erdgeschoss zu schaffen. Zudem sollen ausreichend Gartenflächen und Stellplätze im Bereich untergebracht werden. Die Planungen hierzu werden derzeit konkretisiert und weiterentwickelt.

Da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans "Alter Ortskern-Neuaufstellung" eine solche Entwicklung noch nicht absehbar war und deshalb auch nicht als Festsetzung vorbereitet wurde, muss der Teilbereich des Bebauungsplans hierfür geändert bzw. konkretisiert werden.

Zudem sollen weitere Ziele aus dem Sanierungsgebiet "Alter Ortskern" realisiert werden, die die Entwicklung eines integrierten Standortes für ein Seniorenzentrum im Ortskern von Bietigheim ermöglichen. Deshalb ist zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung die Aufstellung des Bebauungsplans "Kirchplatz" erforderlich. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a.

Hinweis
Der Aufstellungsbeschluss ist zunächst gerichtet auf einen Angebotsbebauungsplan. Bei Fortentwicklung der Planung mit einem Vorhabenträger und soweit dieser einen Antrag auf Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans stellt, bleibt die Fortführung des Planungsverfahrens als Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB vorbehalten.

Städtebauliche Ziele
Die wesentlichen städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans "Kirchplatz" sind die Sicherung der städtebaulichen Entwicklungsziele der Gemeinde sowie die Umsetzung und Weiterentwicklung der Ziele und Maßnahmen aus dem Sanierungsgebiet "Alter Ortskern". Folgende Sanierungsziele gelten im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans:
- Erhalt und die Modernisierung sowie eine Neuordnung der sozialen Infrastruktur im Ortskern
- Schaffung eines erlebbaren Ortskerns mit Aufenthaltsqualität
- Verbesserung und Neuordnung der Parksituation

Vorgesehene Bauplanungsrechtliche Festsetzungen/Örtliche Bauvorschriften
Vorbehaltlich der weiteren Planung sind u. a. folgende Festsetzungen vorgesehen:
- Festsetzung einer Fläche mit der Zweckbestimmung "Soziale Einrichtungen/ Seniorenzentrum/ Gemeinschaftszentrum"
- Grund- und ggfls. Geschossflächenzahl
- Festsetzungen zur max. Trauf-, Firsthöhe bzw. Gebäudehöhe mit Bezugshöhe
- Festsetzungen zur Bauweise, zu überbaubaren Flächen
- Die Festsetzung von Bereichen, die künftig von Bebauung freizuhalten sind
- Festsetzungen zur max. Anzahl von Wohneinheiten
- Örtliche Bauvorschriften zu Dächern und Dachaufbauten
- Örtliche Bauvorschriften zum Stellplatznachweis
- Ergänzende grünordnerische Festsetzungen/Beschränkung der Versiegelung
- Evtl. Festsetzungen zum Standort von Garagen und Carports

2.Abgrenzung und Lage des Plangebiets
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Kirchplatz" ist dem beigefügten Lageplan vom 02.12.2022 zu entnehmen (Darstellung ohne Maßstab).

Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurstücke:
Vollständig enthaltene Flurstücke: 247, 248, 250
Teilweise enthaltene Flurstücke: 138/4, 5727

Anlage: Lageplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs in der Fassung vom 02.12.2022 (nicht maßstäblich)

Öffentliche Bekanntmachung: Jahresabschluss 2019 (veröffentlicht 15.12.2022)

Jahresabschluss 2019

Öffentliche Bekanntmachung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (veröffentlicht 06.12.2022)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29. November 2022 wurde vom Bietigheimer Gemeinderat die Änderungssatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Version Website Entwuf Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Öffentliche Bekanntmachung: Jahresabschluss 2018 (veröffentlicht 06.12.2022)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29. November 2022 wurde vom Bietigheimer Gemeinderat der Jahresabschluss der Gemeinde Bietigheim festgestellt.
Gemäß § 81 Abs. 3 GemO liegen die Jahresabschlüsse an sieben Tagen und zwar vom 02.12.2022 bis einschließlich 16.12.2022, im Rathaus Zimmer 13 (Rechnungsamt), öffentlich aus.

Jahresabschluss 2018

Öffentliche Bekanntmachung: Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (veröffentlicht 06.12.2022)

Bei dem Abwasserbeitrieb und bei dem Eigenbetrieb Wasserversorgung der Gemeinde Bietigheim handelt es sich um eine kostenrechnende Einrichtung bzw. um einen wirtschaftlichen Betrieb, bei welchen eine kostendeckende Gebührenkalkulation vorgesehen ist. Um dieses Ziel zu erreichen, war es nun im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2018 notwendig, die Gebührenhöhe zu überprüfen und anzupassen. Die Wassergebühren bleiben im kommenden Jahr bei 1,65 €/m³. Die Niederschlagsgebühren werden um 0,01 €/m² auf 0,30 €/m² gesenkt und beim Schmutzwasser wird die Gebühr auf 1,86 €/m³ angehoben. Durch diese Kalkulation werden eine Kostendeckung des Abwasserbetriebs und wichtige Investitionen im Bereich Wasserversorgung ermöglicht.
Besonders freut uns, dass dadurch die Gebührenbelastung für die BürgerInnen im Bereich Abwasser nahezu gleich geblieben ist. Die Gebührenänderungen wurden am 29. November vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen und treten am 01. Januar 2023 in Kraft.
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

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