Gärtnergepflegte Grabfelder
Mit der Errichtung eines gärtnergepflegten Grabfeldes in ein parkähnliches Gemeinschaftsgrabfeld stehen unseren Bürgerinnen und Bürgern weitere pflegefreie Bestattungsformen zur Verfügung. In Zeiten wachsender Mobilität ist es für Angehörige von Verstorbenen oft schwierig, eine Grabstätte selbst zu pflegen. Daher bieten wir in Zusammenarbeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG Gräber an, die durch unsere Gärtnerei Essig gepflegt werden.
Der Erwerb einer gärtnergepflegten Grabstätte ist an den Abschluss einer Pflegevereinbarung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts gebunden.
Zusätzlich zu den von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG erhobenen Kosten für die Grabstätte und die Grabpflege, fallen kommunale Gebühren in Abhängigkeit von der gewählten Grabart für die Bestattung und die evtl. Nutzung der Leichenhalle an.
Die Angehörigen können wählen, ob sie ein Grab mit oder ohne Blumenbeet möchten. Das Blumenbeet wird dreimal im Jahr -Frühjahr, Sommer und Herbst- neu bepflanzt. Wünschen die Angehörigen kein Blumenbeet wird das Grab durchgehend mit Bodendeckern bepflanzt. Es sind Sarg- oder Urnenbestattung als Reihen- und Wahlgräber möglich. Die Gestaltung und Pflege obliegt der Gärtnerei Essig.
Die eigene Pflege ist nicht möglich.
Bei weiteren Fragen erreichen Sie die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG unter folgender Telefonnummer: 0721 944870
Gebühren der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG:
1. Grabstätte für Sargbestattung mit grüner Bepflanzung: 4.100,00 Euro*
2. Grabstätte für Sargbestattung mit Blumenbeet: 5.500,00 Euro*
3. Urnengrabstätte mit grüner Bepflanzung: 2.145,00 Euro*
4. Urnengrabstätte mit Blumenbeet: 3.085,00 Euro*
5. Urnenbeisetzung am Baum im Urnenhain mit grüner Bepflanzung: 1.575,00 Euro* (Beschriftung im Preis enthalten)
Die Pflegedauer bzw. Ruhefrist beträgt für die Sargbestattungen 20 Jahre und für die Urnengrabstätten 15 Jahre.
*Hinweis: Die kommunalen Gebühren werden zusätzlich zu den vorher genannten Gebühren durch die Gemeinde nach der Bestattungsgebührensatzung erhoben.
6. Einzelwahlgrab
Kurzbeschreibung:
Bei dieser Bestattungsart ist eine Bestattung von bis zu zwei Personen und einer Urne möglich. Wird eine Zubettung einer zweiten Person gewünscht, muss bei der ersten Belegung eine Tieferlegung beantragt werden. Sollte der Wunsch einer Nachbelegung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts bestehen, ist dies zulässig. Falls nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren das Nutzungsrecht für die Grabstätte nicht verlängert wird, ist diese innerhalb von 3 Monaten auf eigene Kosten abzuräumen.
Pflege:
Das Grab wird von den Angehörigen gepflegt (pflegeintensiv).
Gebühren:
• Gebühr für Grabnutzungsrecht bei einem Einzelwahlgrab: 2.408,00 Euro
• Gebühren bei einer Tieferlegung: 189,00 Euro
• Gebühren für Grabumrandungsplatten: 198,00 Euro
• Gebühren der Nachbelegung/Verlängerung sind grundsätzlich 1/25 der Grabnutzungsgebühr, pro Jahr 96,00 Euro seit der Letztbelegung.
7. Doppelwahlgrab
Kurzbeschreibung:
Bei dieser Bestattungsart ist eine Bestattung von bis zu vier Personen und zwei Urnen möglich. Wird eine Zubettung einer dritten oder vierten Person gewünscht, muss bei der ersten beziehungsweise zweiten Belegung eine Tieferlegung beantragt werden. Sollte der Wunsch einer Nachbelegung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts bestehen, ist dies zulässig. Falls nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren das Nutzungsrecht für die Grabstätte nicht verlängert wird, ist diese innerhalb von 3 Monaten auf eigene Kosten abzuräumen.
Pflege:
Das Grab wird von den Angehörigen gepflegt (pflegeintensiv).
Gebühren:
• Gebühr für Grabnutzungsrecht bei einem Doppelwahlgrab: 3.854,00 Euro
• Gebühren bei einer Tieferlegung: 189,00 Euro
• Gebühren für Grabumrandungsplatten: 300,00 Euro
• Gebühren der Nachbelegung/Verlängerung sind grundsätzlich 1/25 der Grabnutzungsgebühr, pro Jahr 154,00 Euro seit der Letztbelegung.
8. Reihengrab
Kurzbeschreibung:Bei dieser Bestattungsart ist eine Bestattung von nur einer Person möglich. Eine Verlängerung der Ruhefrist oder Zubettung ist nicht zulässig. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit aufzunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist. Auch die Umwandlung in ein Wahlgrab ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren ist das Grab innerhalb eines Monats auf eigene Kosten abzuräumen.
Pflege:Das Grab wird von den Angehörigen gepflegt (pflegeintensiv).
Gebühren:• Gebühr für Grabnutzungsrecht bei einem Reihengrab: 1.445,00 Euro
• Gebühren für Grabumrandungsplatten: 198,00 Euro
Bitte beachten Sie: Die genannten Gebühren sind nicht abschließend. Es fallen weitere Kosten für die Bestattung und die evtl. Nutzung der Leichenhalle an. Diese können dem Gebührenverzeichnis entnommen oder bei der Gemeindeverwaltung nachgefragt werden.
9. Urnenwandnische (Stelen)
Kurzbeschreibung:In einer Stele dürfen maximal 3 Urnen bestattet werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts kann aus der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung der Gemeinde entnommen werden. Falls nach Ablauf der Ruhefrist von 15 Jahren das Nutzungsrecht für die Grabstätte nicht verlängert wird, ist diese innerhalb von 3 Monaten auf eigene Kosten zu räumen.
Das Abstellen von Pflanzen, Blumen, Lichtern oder sonstigen Gegenständen auf dem Boden vor oder neben den Urnennischen ist nur in den dazu vorgesehenen Bereichen (Ablagestreifen oder -flächen) zulässig.
Pflege: pflegefrei
Gebühren: • Gebühr für Grabnutzungsrecht: 2.394,00 Euro
• Gebühren der Nachbelegung/Verlängerung sind grundsätzlich 1/20 der Grabnutzungsgebühr, pro Jahr 119,00 Euro seit der Letztbelegung.
10. Gemeinschaftsgrabstätte (nur Urnen)
Kurzbeschreibung:
Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und ohne gärtnerische Gestaltung. Ihre Inanspruchnahme ist nur als Aschenbestattung zulässig.
Pflege: pflegefrei
Gebühren: Gebühr für Grabnutzungsrecht: 662,00 Euro
11. Urnenerdwahlgrab (Ruhezeit 15 Jahre)
Kurzbeschreibung: In einem Urnenerdwahlgrab können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Sollte der Wunsch einer Nachbelegung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts bestehen, ist dies zulässig. Falls nach Ablauf der Ruhefrist von 15 Jahren das Nutzungsrecht für die Grabstätte nicht verlängert wird, ist diese innerhalb von 3 Monaten auf eigene Kosten zu räumen.
Pflege: Das Grab wird von den Angehörigen gepflegt (pflegeintensiv).
Gebühren:• Gebühr für Grabnutzungsrecht bei einem Urnenwahlgrab: 1.649,00 Euro
• Gebühren für Grabumrandungsplatten: 135,00 Euro
• Gebühren der Nachbelegung/Verlängerung sind grundsätzlich 1/20 der Grabnutzungsgebühr, pro Jahr 82,00 Euro seit der Letztbelegung.
Bitte beachten Sie: Die genannten Gebühren sind nicht abschließend. Es fallen weitere Kosten für die Bestattung und die evtl. Nutzung der Leichenhalle an. Diese können dem Gebührenverzeichnis entnommen oder bei der Gemeindeverwaltung nachgefragt werden.
12. Urnenreihengrab
Kurzbeschreibung:Bei dieser Bestattungsart ist eine Bestattung von nur einer Person möglich. Sie sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Eine Verlängerung der Ruhefrist oder Zubettung ist nicht zulässig. Auch die Umwandlung in ein Wahlgrab ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist von 15 Jahren ist das Grab innerhalb eines Monats auf eigene Kosten abzuräumen.
Pflege: Das Grab wird von den Angehörigen gepflegt (pflegeintensiv).
Gebühren: • Gebühr für Grabnutzungsrecht bei einem Urnenreihengrab: 878,00 Euro
• Gebühren für Grabumrandungsplatten: 135 Euro
13. Kindergrab (Kinder bis 10 Jahre)
Kurzbeschreibung:Kindergräber sind grundsätzlich nur Reihengräber. In einem Kindergrab kann nur 1 Kind beigesetzt werden. Es werden lediglich Kinder unter 10 Jahren im Kindergrabfeld beigesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren ist das Kindergrab innerhalb eines Monats auf eigene Kosten abzuräumen.
Pflege: Das Grab wird von den Angehörigen gepflegt (pflegeintensiv).
Gebühren: • Gebühr für Grabnutzungsrecht bei einem Kindergrab: 1.248,00 Euro
• Gebühren für Grabumrandungsplatten: 135,00 Euro
Bitte beachten Sie: Die genannten Gebühren sind nicht abschließend. Es fallen weitere Kosten für die Bestattung und die evtl. Nutzung der Leichenhalle an. Diese können dem Gebührenverzeichnis entnommen oder bei der Gemeindeverwaltung nachgefragt werden.
Weitere Informationen
Aktualisierte Gebührenordnung ab 01.01.2021
Gebührenverzeichnis ab 01.01.2021 (PDF-Download)
Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen 20 Jahre und für Urnenbestattungen 15 Jahre. Abweichend gilt in den Grabfeldern 5 und 6 für Leichen eine Ruhezeit von 25 Jahre.
Nachbelegungen von Wahlgräbern
Aufgrund der im Jahr 2021 getätigten Bodenuntersuchungen auf unserem Friedhof konnte herausgefunden werden, dass in den Feldern 5 und 6 Wachsleichen vorhanden sind und nur noch mit Urnen nachbelegt werden kann. Die Nachbelegung in anderen Grabfeldern erfolgt durch Einzelfallentscheidung.
Grabmäler
Grabplatten dürfen bei Reihengräber, Einzel- und Doppelwahlgräber nur 2/3 der Grabfläche abdecken. Die restliche Grabfläche muss für eine Anpflanzung frei bleiben.
Das Aufstellen und jede Veränderung (außer Schriftzug) von Grabmälern bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.
Blumenschmuck
Blumenschmuck und sonstige Gegenstände dürfen auf den Grabumrandungsplatten sowie vor den Urnenstelen nicht abgestellt werden.
Hinweis an Grabnutzer
Die Grabumrandungsplatten zwischen den Gräbern sind bei Absenkung vom Verursacher neu zu verlegen.